Laschke Sommer 2019

170 Informationen 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, LaG oder BTS nachzuwei- sen, dass LaG oder BTS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von LaG oder BTS geforderte Entschädigungspauschale. 5.4. LaG oder BTS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit LaG oder BTS nachweist, dass LaG oder BTS wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendba- re Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist LaG oder BTS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Ver- wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist LaG oder BTS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises verpflichtet, hat LaG oder BTS unverzüglich, auf jeden Fall aber inner- halb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von LaG oder BTS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt sei- ner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingun- gen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie LaG oder BTS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktritts- kostenversicherung sowie einer Versi- cherung zur Deckung der Rückführungs- kosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hin- sichtlich des Reisetermins, des Reise- ziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leis- tungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil LaG oder BTS keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann LaG oder BTS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stor- nostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kun- den, die nach Ablauf der Fristen er- folgen, können, sofern ihre Durchfüh- rung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ge- mäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchge- führt werden. Dies gilt nicht bei Umbu- chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterrei- chens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. LaG oder BTS kann bei Nichter- reichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von LaG oder BTS beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung ange- geben sein. b) LaG oder BTS hat die Mindestteilneh- merzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) LaG oder BTS ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nicht- erreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von LaG oder BTS später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen / später als 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 Tagen und höchstens 6 Tagen später als 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlun- gen unverzüglich zurück. 8. Kündigung aus verhaltensbe- dingten Gründen 8.1. LaG oder BTS kann den Pauschal- reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende unge- achtet einer Abmahnung von LaG oder BTS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Ver- trages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von In- formationspflichten von LaG oder BTS beruht. 8.2. Kündigt LaG oder BTS, so behält LaG oder BTS den Anspruch auf den Reisepreis; LaG oder BTS muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf- wendungen so wie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LaG oder BTS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat LaG oder BTS oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu in- formieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Ho- telgutschein) nicht innerhalb der von LaG oder BTS mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reise- mängeln erbracht, so kann der Reisen- de Abhilfe verlangen. b) Soweit LaG oder BTS infolge ei- ner schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Min- derungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Ver- treter von LaG oder BTS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von LaG oder BTS vor Ort nicht vorhan- den und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an LaG oder BTS unter der mitgeteilten Kontakt- stelle von LaG oder BTS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von LaG oder BTS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Rei- sende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von LaG oder BTS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pau- schalreisevertrag wegen eines Reise- mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er LaG oder BTS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von LaG oder BTS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäck- verspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen e) Der Reisende wird darauf hinge- wiesen, dass Gepäckverlust, -beschä- digung und –verspätung im Zusam- menhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzei- gen sind. Fluggesellschaften und LaG oder BTS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Scha- densanzeige ist bei Gepäckbeschädi- gung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändi- gung, zu erstatten. f) Zusätzlich ist der Verlust, die Be- schädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich LaG oder BTS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisen- den nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von LaG oder BTS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit resultieren REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN (gültig seit 01.07.2018) der Omnibu

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