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Informationen
REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN & TAGESFAHRTEN
Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden
Bestimmungen werden Inhalt des zwischen
Ihnen und der Laschke GmbH und BTS
– Bus Touristik Service GmbH , nachste-
hend „Reiseveranstalter“ oder „Veranstal-
ter“ genannt, im Buchungsfall zustande
kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie
die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung
sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den
Formularen des Reiseveranstalters (Reisean-
meldung und Reisebestätigung) einschließ-
lich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und
Sonderwünschen geschlossen werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach
ist dem Reisenden die vollständige Reise-
bestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchun-
gen, weniger als sieben Werktage vor Reise-
beginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch
für elektronische Reiseanmeldungen, deren
Zugang der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisen-
de 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax
und E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Ver-
anstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer
führen durch die sofortige Bestätigung bzw.
durch die Zulassung zur Reise zum Vertrags-
schluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, wo-
rauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1.
geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abwei-
chende Reisebestätigung ist ein neuer Ver-
tragsantrag, an den der Veranstalter 10
Tage gebunden ist und den der Reisende
innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt,
den Reiseunterlagen und in den sonsti-
gen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von
Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermitt-
lungen ist eine vertragliche Haftung als
Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Kör-
perschäden, Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer
Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als
Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur
für die Vermittlung, nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,
631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten
die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizei-
liche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grund-
sätzlich nur die Staatsangehörigen eines
EU-Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über die jeweils erforderlichen Ein-
reisedokumente wie z. B. Pass und Visum
(einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente) und gesundheitspolizei-
liche Formalitäten (Impfungen etc.) durch
den dem Reisenden überlassenen Prospekt
oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht
gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu
schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender per-
sönlicher Voraussetzungen für den Reise-
beginn nicht angetreten werden, so ist der
Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies
allein auf sein schuldhaftes Verhalten zu-
rückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum
oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer
9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw.
Restzahlung) des Reisenden sind nur nach
Aushändigung des Sicherungsscheines zu
leisten. Kein Sicherungsschein ist erforder-
lich, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung ein-
schließt und der Reisepreis 75 EURO nicht
übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind
bei Mehrtagesreisen 20% des Reisepreises
zzgl. der volle Versicherungsbetrag und evtl.
Eintrittskarten zu zahlen, bei Tagesfahrten 7
Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung
der volle Reisepreis.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung
frühestens drei Wochen – bei Reisen mit
einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13.
allerdings frühestens zwei Wochen – vor Rei-
sebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z. B. Hotelgutschein oder Beförderungs-
schein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor
Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur
sofortigen Zahlung des gesamten Reiseprei-
ses Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.
B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für
den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat
sich der Veranstalter im Prospekt ausdrück-
lich Änderungen der Angaben und der Preise
(siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so
kann der Veranstalter vor Vertragsschluss
eine konkrete Änderung der Prospekt- und
Preisangaben erklären, wenn er den Reisen-
den vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Änderungen in der Programmabfolge
können vom Reiseveranstalter während der
Reise jederzeit, ohne Vorankündigung, vor-
genommen werden.
5.3. Die vertraglichen Leistungen richten sich,
abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei Ver-
tragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschrei-
bung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reise-
anmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate
nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis
zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,
wenn nachweisbar und erst nach Vertrags-
abschluss konkret eintretend einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flug-
hafengebühren, oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkur-
se Rechnung getragen wird. Auf den genann-
ten Umständen beruhende Preiserhöhungen
sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,
Abgaben- und Wechselkursanteil konkret be-
rechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum
21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zuläs-
sige Preisänderung hat der Veranstalter dem
Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertrags-
schluss um mehr als 5 % des Gesamt-
reisepreises kann der Reisende kostenlos
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-
preis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der
Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzel-
ner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden
und vom Veranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind zu-
lässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentli-
chen Reiseleistung hat der Veranstalter dem
Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung ei-
ner wesentlichen Reiseleistung kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer mindes-
tens gleichwertigen anderen Reise verlan-
gen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung
bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern
dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzli-
che Vorschriften oder behördliche Anordnun-
gen entgegenstehen und der Veranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht. Der Reisende und der Dritte
haften dem Veranstalter als Gesamtschuld-
ner für den Reisepreis und für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt
der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn
möglichen Rücktritt ist der Reisende ver-
pflichtet, grundsätzlich pauschal folgende
Entschädigungen ausgehend vom Gesamt-
reisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeit-
punkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn:
26.-
1
vom 59. – 31. Tag vor Reisebeginn: 25 %
vom 30. – 21. Tag vor Reisebeginn: 30 %
vom 20. – 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn: 60 %
vom 07. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 %
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 %
Flugreisen &
kombinierte Bus-/Flugreisen
(Reisen mit Hin- und /oder Rückflug)
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn:
20 %
vom 89. – 43. Tag vor Reisebeginn: 25 %
vom 42. – 29. Tag vor Reisebeginn: 35 %
vom 28. – 15. Tag vor Reisebeginn: 50 %
vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn: 70 %
vom 07. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 %
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 %
See- und Flusskreuzfahrten &
kombinierte Bus-/Schiffsreisen
(inklusive Hurtigruten)
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn:
20 %
vom 89. – 49. Tag vor Reisebeginn: 25 %
Vom 48. – 31. Tag vor Reisebeginn: 40 %
Vom 30. – 21. Tag vor Reisebeginn: 50 %
Vom 20. – 15. Tag vor Reisebeginn: 60 %
Vom 14. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 %
bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 %
des vollen Reisepreises. Kartenpreise und
Flugkostenanteile zu 100 %. Tagesfahrten bis
drei Tage vor Reisebeginn
1
5,- danach der
volle Reisepreis. Maßgeblich ist bei kombi-
nierten Reisen die konkrete Bezeichnung der
Reise im Prospekt bzw. Katalog.
9.2. Dem Reisenden wird ausdrücklich der
Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.
9.3. Auf den Nichtantritt der Reise werden
die Ziffern 9.1. bis 9.2. entsprechend an-
gewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen
auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss
Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme ent-
sprechender Umbuchungen etc. ein Bear-
beitungsentgelt von pauschaliert 25.- EURO
verlangen, soweit er nach entsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden
nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder
eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen be-
stimmt, was der Reiseveranstalter durch an-
derweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.