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Informationen

REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN & TAGESFAHRTEN

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden

Bestimmungen werden Inhalt des zwischen

Ihnen und der Laschke GmbH und BTS

– Bus Touristik Service GmbH , nachste-

hend „Reiseveranstalter“ oder „Veranstal-

ter“ genannt, im Buchungsfall zustande

kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie

die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung

sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den

Formularen des Reiseveranstalters (Reisean-

meldung und Reisebestätigung) einschließ-

lich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und

Sonderwünschen geschlossen werden. Bei

Vertragsschluss oder unverzüglich danach

ist dem Reisenden die vollständige Reise-

bestätigung auszuhändigen. Dazu ist der

Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchun-

gen, weniger als sieben Werktage vor Reise-

beginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch

für elektronische Reiseanmeldungen, deren

Zugang der Veranstalter dem Reisenden

unverzüglich elektronisch bestätigt.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisen-

de 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax

und E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb

dieser Frist wird die Reise durch den Ver-

anstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen

zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer

führen durch die sofortige Bestätigung bzw.

durch die Zulassung zur Reise zum Vertrags-

schluss.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, wo-

rauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen

ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.

Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1.

geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abwei-

chende Reisebestätigung ist ein neuer Ver-

tragsantrag, an den der Veranstalter 10

Tage gebunden ist und den der Reisende

innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt,

den Reiseunterlagen und in den sonsti-

gen Erklärungen als vermittelt bezeichneten

zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von

Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter

lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermitt-

lungen ist eine vertragliche Haftung als

Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Kör-

perschäden, Vorsatz oder grobe Fahrläs-

sigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem

Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine

zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer

Versicherung besteht oder eine vereinbarte

Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als

Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur

für die Vermittlung, nicht jedoch für die

vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,

631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten

die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizei-

liche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grund-

sätzlich nur die Staatsangehörigen eines

EU-Staates, in dem die Reise angeboten

wird, über die jeweils erforderlichen Ein-

reisedokumente wie z. B. Pass und Visum

(einschließlich der Fristen zur Erlangung

dieser Dokumente) und gesundheitspolizei-

liche Formalitäten (Impfungen etc.) durch

den dem Reisenden überlassenen Prospekt

oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn

(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener

Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht

gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die

Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu

schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht

ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder

Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender per-

sönlicher Voraussetzungen für den Reise-

beginn nicht angetreten werden, so ist der

Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies

allein auf sein schuldhaftes Verhalten zu-

rückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum

oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer

9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw.

Restzahlung) des Reisenden sind nur nach

Aushändigung des Sicherungsscheines zu

leisten. Kein Sicherungsschein ist erforder-

lich, wenn die Reise nicht länger als 24

Stunden dauert, keine Übernachtung ein-

schließt und der Reisepreis 75 EURO nicht

übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind

bei Mehrtagesreisen 20% des Reisepreises

zzgl. der volle Versicherungsbetrag und evtl.

Eintrittskarten zu zahlen, bei Tagesfahrten 7

Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung

der volle Reisepreis.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung

frühestens drei Wochen – bei Reisen mit

einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13.

allerdings frühestens zwei Wochen – vor Rei-

sebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung

der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für

die Reise erforderlich und/oder vorgesehen

(z. B. Hotelgutschein oder Beförderungs-

schein), zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor

Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur

sofortigen Zahlung des gesamten Reiseprei-

ses Zug um Zug gegen Aushändigung der

vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die

Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.

B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für

den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat

sich der Veranstalter im Prospekt ausdrück-

lich Änderungen der Angaben und der Preise

(siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so

kann der Veranstalter vor Vertragsschluss

eine konkrete Änderung der Prospekt- und

Preisangaben erklären, wenn er den Reisen-

den vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Änderungen in der Programmabfolge

können vom Reiseveranstalter während der

Reise jederzeit, ohne Vorankündigung, vor-

genommen werden.

5.3. Die vertraglichen Leistungen richten sich,

abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei Ver-

tragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschrei-

bung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren

Vereinbarungen, insbesondere nach der Reise-

anmeldung und der Reisebestätigung.

6. Preisänderungen

6.1. Der Veranstalter kann vier Monate

nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis

zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,

wenn nachweisbar und erst nach Vertrags-

abschluss konkret eintretend einer Erhöhung

der Beförderungskosten, der Abgaben für

bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flug-

hafengebühren, oder einer Änderung der für

die betreffende Reise geltenden Wechselkur-

se Rechnung getragen wird. Auf den genann-

ten Umständen beruhende Preiserhöhungen

sind nur insoweit zulässig, wie sich die

Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,

Abgaben- und Wechselkursanteil konkret be-

rechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum

21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin

verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zuläs-

sige Preisänderung hat der Veranstalter dem

Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom

Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertrags-

schluss um mehr als 5 % des Gesamt-

reisepreises kann der Reisende kostenlos

zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme

an einer anderen mindestens gleichwertigen

Reise verlangen, wenn der Veranstalter in

der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-

preis für den Reisenden aus seinem Angebot

anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der

Reisende unverzüglich nach der Erklärung

des Veranstalters diesem gegenüber geltend

zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzel-

ner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die

nach Vertragsabschluss notwendig werden

und vom Veranstalter nicht wider Treu und

Glauben herbeigeführt wurden, sind zu-

lässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit

die Änderungen oder Abweichungen nicht

erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der

gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentli-

chen Reiseleistung hat der Veranstalter dem

Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom

Änderungsgrund zu erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung ei-

ner wesentlichen Reiseleistung kann der

Reisende vom Vertrag zurücktreten oder

stattdessen die Teilnahme an einer mindes-

tens gleichwertigen anderen Reise verlan-

gen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,

eine solche Reise ohne Mehrpreis für den

Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung

bleiben die übrigen Rechte (insbesondere

Minderung, Schadensersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn

durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern

dieser den besonderen Reiseerfordernissen

genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzli-

che Vorschriften oder behördliche Anordnun-

gen entgegenstehen und der Veranstalter

der Teilnahme nicht aus diesen Gründen

widerspricht. Der Reisende und der Dritte

haften dem Veranstalter als Gesamtschuld-

ner für den Reisepreis und für die durch

die Teilnahme des Dritten entstehenden

Mehrkosten.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt

der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn

möglichen Rücktritt ist der Reisende ver-

pflichtet, grundsätzlich pauschal folgende

Entschädigungen ausgehend vom Gesamt-

reisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeit-

punkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn:

26.-

1

vom 59. – 31. Tag vor Reisebeginn: 25 %

vom 30. – 21. Tag vor Reisebeginn: 30 %

vom 20. – 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %

vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn: 60 %

vom 07. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 %

bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 %

Flugreisen &

kombinierte Bus-/Flugreisen

(Reisen mit Hin- und /oder Rückflug)

bis zum 90. Tag vor Reisebeginn:

20 %

vom 89. – 43. Tag vor Reisebeginn: 25 %

vom 42. – 29. Tag vor Reisebeginn: 35 %

vom 28. – 15. Tag vor Reisebeginn: 50 %

vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn: 70 %

vom 07. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 %

bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 %

See- und Flusskreuzfahrten &

kombinierte Bus-/Schiffsreisen

(inklusive Hurtigruten)

bis zum 90. Tag vor Reisebeginn:

20 %

vom 89. – 49. Tag vor Reisebeginn: 25 %

Vom 48. – 31. Tag vor Reisebeginn: 40 %

Vom 30. – 21. Tag vor Reisebeginn: 50 %

Vom 20. – 15. Tag vor Reisebeginn: 60 %

Vom 14. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 %

bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 %

des vollen Reisepreises. Kartenpreise und

Flugkostenanteile zu 100 %. Tagesfahrten bis

drei Tage vor Reisebeginn

1

5,- danach der

volle Reisepreis. Maßgeblich ist bei kombi-

nierten Reisen die konkrete Bezeichnung der

Reise im Prospekt bzw. Katalog.

9.2. Dem Reisenden wird ausdrücklich der

Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf

Entschädigung nicht entstanden oder die

Entschädigung wesentlich niedriger als die

angeführte Pauschale sei.

9.3. Auf den Nichtantritt der Reise werden

die Ziffern 9.1. bis 9.2. entsprechend an-

gewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen

auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss

Änderungen oder Umbuchungen, so kann

der Reiseveranstalter bei Vornahme ent-

sprechender Umbuchungen etc. ein Bear-

beitungsentgelt von pauschaliert 25.- EURO

verlangen, soweit er nach entsprechender

ausdrücklicher Information des Reisenden

nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder

eine höhere Entschädigung nachweist, deren

Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug

des Wertes der von dem Reiseveranstalter

ersparten Aufwendungen sowie dessen be-

stimmt, was der Reiseveranstalter durch an-

derweitige Verwendung der Reiseleistungen

erwerben kann.