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Informationen
(gültig ab 21.08.17 bis 30.06.18)
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge
eines Umstandes abgebrochen, der in der
Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit),
so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus
der Verwertung der nicht in Anspruch ge-
nommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt
nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung
durch den Reisenden – Mitwirkungs-
pflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag
fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, so dass
seine weitere Teilnahme für den Veranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in
diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vor-
teile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatz-
ansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren
Schritte (z. B. Information des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu
halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei
allen im Katalog angebotenen Reisen (wenn
nicht anders ausgeschrieben) 20 Personen.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden
die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich
nach Kenntnis der nicht erreichten Teilneh-
merzahl, spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn zugehen lassen; bei Tagesfahr-
ten spätestens 4 Tage vor Abfahrt.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-
preis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach
Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Veranstalters diesem gegen-
über geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem
Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der
vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beein-
trächtigung erheblicher Art durch bei Ver-
tragsschluss nicht vorhersehbare Umstände
berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs.
1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen
ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall
zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst. In
jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters
im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des
Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleis-
tungen kann der Reisende Abhilfe (Mangel-
beseitigung oder gleichwertige Ersatzleis-
tung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim
Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort
kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemän-
gel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (Er-
reichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern
ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies
gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige
dem Reisenden wegen erheblicher Schwie-
rigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem
Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem
Reisenden keine Ansprüche auf Herabset-
zung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe
schreiten, wenn die Reise einen Mangel
oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt
und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser
Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt.
Der Reisende kann dann Ersatz seiner erfor-
derlichen Aufwendungen verlangen. Keine
Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe,
bei besonderem Interesse des Reisenden
an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner
bei unverhältnismäßigem Aufwand des Ver-
anstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag
kündigen, wenn die Reise durch den Reise-
mangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem
Veranstalter eine angemessene Frist zur Ab-
hilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht.
Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei
Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweige-
rung, wenn die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichti-
gem und für den Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann
der Veranstalter für erbrachte oder zur Be-
endigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen nur eine Entschädigung ver-
langen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3
BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des
Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen bestehen keine Entschädi-
gungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
für die Rückbeförderung zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförde-
rung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es
sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Veranstalter nicht zu
vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veran-
stalters für Schäden, die nicht Körperschä-
den sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig her-
beigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein we-
gen eines Verschuldens eines Leistungsträ-
gers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungs-
träger zu erbringende Reiseleistung inter-
nationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so kann sich der Veranstalter gegen-
über dem Reisenden auf diese Übereinkom-
men und die darauf beruhenden gesetzli-
chen Bestimmungen berufen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reise-
leistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
– ausgenommen Körperschäden – hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Veranstalter geltend
zu machen, sofern nicht die Frist ohne eige-
nes Verschulden nicht eingehalten werden
konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne
der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschä-
den – verjähren grundsätzlich in einem Jahr
nach dem vertraglich vorgesehenen Reise-
ende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr
beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels
an den Veranstalter durch den Reisenden.
Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie
bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betrof-
fenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Verbraucherstreitbeilegung und
Online-Streitbeilegungsplattform
Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-
cherschlichtungsstelle teil. Bei Vertragsab-
schlüssen über unsere Internetseite oder
mittels E-Mail besteht die Möglichkeit der On-
line Streitbeilegung unter
http://ec.europa.
eu/consumers/odr.
19. Rechtswahl und Gerichtsstand
19.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen
dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht An-
wendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
19.2. Soweit bei Klagen des Reisenden
gegen den Reiseveranstalter im Ausland
für die Haftung des Reiseveranstalters dem
Grunde nach nicht deutsches Recht ange-
wendet wird, findet bezüglich der Rechtsfol-
gen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang
und Höhe von Ansprüchen des Reisenden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
19.3. Der Reisende kann den Reiseveranstal-
ter nur an deren Sitz verklagen.
19.4. Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Rei-
senden bzw. Vertragspartner des Reisever-
trages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha-
ben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der
Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
19.5. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten nicht, wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU,
dem der Reisende angehört, für den Reisen-
den günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
20. Unwirksamkeit einzelner Bestim-
mungen und Datenschutzhinweis
20.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestim-
mungen begründet grundsätzlich nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im Üb-
rigen.
20.2. Der Reiseveranstalter macht gemäß §
33 BDSG darauf aufmerksam, dass er die
personenbezogenen Daten des Reisenden
in seiner EDV im Rahmen der notwendigen
Abwicklung der einzelnen Reise und für
seine eigenen werblichen Zwecke speichert.
Veranstalter:
Omnibus- und Reiseverkehr Laschke GmbH
Eifelring 63, 53879 Euskirchen
Telelefon : 02251/61206 + 64025
Fax
: 02251/65800
:
kontakt@laschke-reisen.deInternet :
www.laschke-reisen.deBTS – Bus Touristik Service GmbH Köln
Postfach 270445, 50510 Köln
Ein Touristikunternehmen der
Omnibus- und Reiseverkehr Laschke GmbH
Eifelring 63, 53879 Euskirchen