Previous Page  47 / 48 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 47 / 48 Next Page
Page Background

47

Informationen

(gültig ab 21.08.17 bis 30.06.18)

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge

eines Umstandes abgebrochen, der in der

Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit),

so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den

Leistungsträgern die Erstattung ersparter

Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus

der Verwertung der nicht in Anspruch ge-

nommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt

nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen

betroffen sind oder wenn einer Erstattung

gesetzliche oder behördliche Bestimmungen

entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung

durch den Reisenden – Mitwirkungs-

pflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag

fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz

Abmahnung erheblich weiter stört, so dass

seine weitere Teilnahme für den Veranstalter

und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr

zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der

Reisende sich nicht an sachlich begründete

Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in

diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit

sich nicht ersparte Aufwendungen und Vor-

teile aus einer anderweitigen Verwertung der

Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatz-

ansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren

Schritte (z. B. Information des Veranstalters)

unternehmen, um drohende ungewöhnlich

hohe Schäden abzuwenden oder gering zu

halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei

allen im Katalog angebotenen Reisen (wenn

nicht anders ausgeschrieben) 20 Personen.

13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden

die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich

nach Kenntnis der nicht erreichten Teilneh-

merzahl, spätestens bis zwei Wochen vor

Reisebeginn zugehen lassen; bei Tagesfahr-

ten spätestens 4 Tage vor Abfahrt.

13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an

einer mindestens gleichwertigen anderen

Reise verlangen, wenn der Veranstalter in

der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-

preis für den Reisenden aus seinem Angebot

anzubieten.

13.4. Der Reisende hat sein Recht nach

Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der

Erklärung des Veranstalters diesem gegen-

über geltend zu machen.

13.5. Macht der Reisende nicht von seinem

Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der

vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich

zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beein-

trächtigung erheblicher Art durch bei Ver-

tragsschluss nicht vorhersehbare Umstände

berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs.

1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen

ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall

zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der

Vertrag die Beförderung mit umfasst. In

jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung

erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten des Veranstalters

im Übrigen bleiben unberührt.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des

Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleis-

tungen kann der Reisende Abhilfe (Mangel-

beseitigung oder gleichwertige Ersatzleis-

tung) verlangen.

15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim

Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort

kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemän-

gel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (Er-

reichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern

ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies

gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige

dem Reisenden wegen erheblicher Schwie-

rigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem

Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem

Reisenden keine Ansprüche auf Herabset-

zung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe

schreiten, wenn die Reise einen Mangel

oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter

eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt

und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser

Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt.

Der Reisende kann dann Ersatz seiner erfor-

derlichen Aufwendungen verlangen. Keine

Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe,

bei besonderem Interesse des Reisenden

an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner

bei unverhältnismäßigem Aufwand des Ver-

anstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag

kündigen, wenn die Reise durch den Reise-

mangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem

Veranstalter eine angemessene Frist zur Ab-

hilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht.

Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei

Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweige-

rung, wenn die sofortige Kündigung durch

ein besonderes Interesse des Reisenden

gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden

die Reise infolge eines Mangels aus wichti-

gem und für den Veranstalter erkennbarem

Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann

der Veranstalter für erbrachte oder zur Be-

endigung der Reise noch zu erbringende

Reiseleistungen nur eine Entschädigung ver-

langen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3

BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des

Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden

Reiseleistungen bestehen keine Entschädi-

gungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

für die Rückbeförderung zu sorgen und die

Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförde-

rung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der

Minderung oder der Kündigung Schadens-

ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es

sei denn, der Mangel beruht auf einem

Umstand, den der Veranstalter nicht zu

vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veran-

stalters für Schäden, die nicht Körperschä-

den sind, ist auf den dreifachen Reisepreis

beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig her-

beigeführt wird, oder

16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem

Reisenden entstehenden Schaden allein we-

gen eines Verschuldens eines Leistungsträ-

gers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungs-

träger zu erbringende Reiseleistung inter-

nationale Übereinkommen oder auf diesen

beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach

denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur

unter bestimmten Voraussetzungen oder

Beschränkungen geltend gemacht werden

kann, so kann sich der Veranstalter gegen-

über dem Reisenden auf diese Übereinkom-

men und die darauf beruhenden gesetzli-

chen Bestimmungen berufen.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reise-

leistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB

– ausgenommen Körperschäden – hat der

Reisende innerhalb eines Monats nach der

vertraglich vorgesehenen Beendigung der

Reise gegenüber dem Veranstalter geltend

zu machen, sofern nicht die Frist ohne eige-

nes Verschulden nicht eingehalten werden

konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne

der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschä-

den – verjähren grundsätzlich in einem Jahr

nach dem vertraglich vorgesehenen Reise-

ende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr

beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels

an den Veranstalter durch den Reisenden.

Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie

bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betrof-

fenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Verbraucherstreitbeilegung und

Online-Streitbeilegungsplattform

Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-

cherschlichtungsstelle teil. Bei Vertragsab-

schlüssen über unsere Internetseite oder

mittels E-Mail besteht die Möglichkeit der On-

line Streitbeilegung unter

http://ec.europa

.

eu/consumers/odr.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

19.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen

dem Reisenden und dem Reiseveranstalter

findet ausschließlich deutsches Recht An-

wendung. Dies gilt auch für das gesamte

Rechtsverhältnis.

19.2. Soweit bei Klagen des Reisenden

gegen den Reiseveranstalter im Ausland

für die Haftung des Reiseveranstalters dem

Grunde nach nicht deutsches Recht ange-

wendet wird, findet bezüglich der Rechtsfol-

gen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang

und Höhe von Ansprüchen des Reisenden

ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

19.3. Der Reisende kann den Reiseveranstal-

ter nur an deren Sitz verklagen.

19.4. Für Klagen des Reiseveranstalters

gegen den Kunden ist der Wohnsitz des

Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Rei-

senden bzw. Vertragspartner des Reisever-

trages, die Kaufleute, juristische Personen

des öffentlichen oder privaten Rechts oder

Personen sind, die ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha-

ben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der

Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

19.5. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten nicht, wenn und insoweit auf den

Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare

Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU,

dem der Reisende angehört, für den Reisen-

den günstiger sind als die nachfolgenden

Bestimmungen oder die entsprechenden

deutschen Vorschriften.

20. Unwirksamkeit einzelner Bestim-

mungen und Datenschutzhinweis

20.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestim-

mungen begründet grundsätzlich nicht die

Unwirksamkeit des Reisevertrages im Üb-

rigen.

20.2. Der Reiseveranstalter macht gemäß §

33 BDSG darauf aufmerksam, dass er die

personenbezogenen Daten des Reisenden

in seiner EDV im Rahmen der notwendigen

Abwicklung der einzelnen Reise und für

seine eigenen werblichen Zwecke speichert.

Veranstalter:

Omnibus- und Reiseverkehr Laschke GmbH

Eifelring 63, 53879 Euskirchen

Telelefon : 02251/61206 + 64025

Fax

: 02251/65800

E-Mail

:

kontakt@laschke-reisen.de

Internet :

www.laschke-reisen.de

BTS – Bus Touristik Service GmbH Köln

Postfach 270445, 50510 Köln

Ein Touristikunternehmen der

Omnibus- und Reiseverkehr Laschke GmbH

Eifelring 63, 53879 Euskirchen